Arzthaftung

Für den Patienten

Informationen für Patienten

Als Rechtsanwältin betreue und vertrete ich deutschlandweit Patienten, die wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers gesundheitliche und weitere Schäden (Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, …) erlitten haben.

Dabei setzt die Vertretung eines Patienten ein hohes Maß an Akribie und medizinischem Sachverstand voraus.

Denn die Behandlungsakten und die Befunde müssen gesichtet und ausgewertet werden, um einen möglichst lückenlosen Ablauf – häufig an der Pinwand – zu rekonstruieren und daraus angreifbare Schwächen der Behandlung identifizieren zu können.

Das obige Bild demonstriert die minutiöse Rekonstruktion eines Falles, bei dem der Ehemann meiner Mandantin nach einer Herzoperation auf der Intensivstation einer deutschen Universitätsklinik verstarb. Da das Oberlandesgericht einen Behandlungs- oder Überwachungsfehler (= Befunderhebungsfehler) verneinte und darüber hinaus eine Überprüfung (Revision) ihres Urteils nicht zuließ, musste beim Bundesgerichtshof eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehobenen und dorthin zurückverwiesen. Nun muss das OLG unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen des BGH neu entscheiden.

Dieses stattgebende BGH-Urteil, in dem vor allem auch auf unsere gutachterliche Würdigung der medizinischen Umstände hingewiesen wurde, wurde umgehend in den juristischen Fachzeitschriften, aber auch im Deutschen Ärzteblatt abgedruckt.

Ihr Fall

Wenn Sie mögen, schildern Sie uns Ihren Fall und wir werden Ihnen unverbindlich und kostenlos unsere erste Einschätzung übermitteln – oder klicken Sie sich in der Menüleiste zunächst durch die verschiedenen Aspekte und Fallstricke einer möglichen juristischen Überprüfung.

Kosten und Haftpflichtversicherung

Bei entsprechender Beauftragung holen wir für den Fall, dass Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, zunächst eine Deckungszusage ein, die in der Regel auch erteilt wird.

D.h., dass die Kosten grundsätzlich von den Rechtsschutzversicherern übernommen werden. Eine Ausnahme von dieser Kostenübernahme stellen lediglich die Kosten für medizinische Privatgutachten dar, die jedoch in der Regel überschaubar bleiben und nicht in jedem Fall erforderlich sind.

Hinweis: In besonderen Fällen sollte ein Stundenhonorar vereinbart werden, da die normalen Gebühren den Arbeitsaufwand nicht decken.

Die entstehenden Kosten werden dann mit dem, was die Rechtsschutzversicherung bezahlt, verrechnet.

Behandlungsunterlagen und Vorgehensweise

Sämtliche Behandlungsunterlagen werden angefordert und einer sorgfältigen rechtlichen und medizinischen Überprüfung unterzogen.

Danach erhalten Sie eine umfassende Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens.

Die Gegenseite wird mit der Bitte um Stellungnahme und zu erteilenden Angaben zum Haftpflichtversicherungsvertrag angeschrieben und gegebenenfalls versucht, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

Klage

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, wird das weitere Vorgehen mit Ihnen abgestimmt und gegebenenfalls Klage eingereicht.

Stets geht es dabei um den Ersatz von Schmerzensgeld, gegebenenfalls den Ersatz eines Verdienstausfalls, den sogenannten „Haushaltsführungsschaden“ (= die möglicherweise eingeschränkte Fähigkeit, den Haushalt wie bisher zu führen) und den Ersatz von sogenannten „vermehrten Bedürfnissen“ (= Kosten für Heilmittel, Kuren, Fahrtkosten, umgebautes Fahrzeug etc.).

Die ärztliche Aufklärung vor einer Behandlung

Die ärztliche Aufklärung vor einer Behandlung

Die Aufklärung des Patienten durch seinen Arzt stellt oftmals die erste Hürde bei der juristischen Prüfung in einem Arzthaftungsverfahren dar. Das bedeutet, dass Gerichte einen Anspruch des Patienten (oftmals bereits) bejahen, ohne sich mit Sachverständigengutachten um die medizinischen Sachverhalte zu kümmern, wenn ein Eingriff bereits wegen mangelhafter Aufklärung rechtswidrig war.

Behandlungsfehler

Behandlungsfehler oder Kunstfehler sind Fehler des aufklärenden und / oder des behandelnden Arztes, der Klinik, und / oder des Pflegepersonals im Zusammenhang mit jedweder Art der Behandlung.

Hierbei kann es sich beispielsweise um einen diagnostischen oder operativen Eingriff, eine intensivmedizinische Überwachung oder auch nur um eine Verschreibung eines Medikaments handeln.

Hierzu zählen auch Fälle der fehlenden Indikation, die Fälle der unzureichenden oder mangelhaften Aufklärung,  Befunderhebungs– und / oder Diagnosefehler, wobei hier unterschiedliche Beweislastregeln gelten.

Sofern solche Fehler Konsequenzen nach sich ziehen und der Patient einen Gesundheitsschaden erleidet und damit im Zusammenhang stehende wirtschaftliche Einbußen hinnehmen muss, haften grundsätzlich der Träger, die Klinik, der Arzt und / oder das Pflegepersonal für diese Folgen.

Allerdings ist es in der Regel nicht der Träger, die Klinik oder der Arzt, die für den Schaden aufkommen müssen, sondern vielmehr der Haftpflichtversicherer, der meist auch das Verfahren anstelle der Klinik und / oder der Mediziner führt und zu diesem Zweck eigene Rechtsanwälte beauftragt. Die Rechte und Pflichten des Arztes, des Trägers und / oder der Klinik sind im einzelnen in diesem Versicherungsvertrag geregelt.

Mit zunehmender Arbeitsverdichtung bei gleichzeitigem Personalabbau in Kliniken und Krankenhäusern kommt es infolge dieser für das Pflegepersonal und der Ärzte extremen Belastungen naturgemäß vermehrt zu Fehlern, für die in vielen Fällen der Patient mit dem Verlust seiner Gesundheit und / oder seiner körperlichen Unversehrtheit bezahlen muss.

Wir empfehlen deshalb, sich vor jedem Eingriff genau zu informieren und gegebenenfalls eine 2. Meinung einzuholen.

Haftung

Beim Thema Haftung müssen grundsätzlich drei Aspekte unterschieden werden:

Arzthaftung – vertraglich:

  1. Bei Vorliegen eines sogenannten totalen Krankenhausvertrages
    Bei Vorliegen eines totalen Krankenhausvertrages (= es besteht ein Vertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus über die medizinische und pflegerische Versorgung) haftet der Träger der Klinik, §§ 278, 280 BGB für das Tun oder Unterlassen (Überwachungsmängel) ihres Personals.Der Konsiliararzt ist in der Regel als Erfüllungsgehilfe der Klinik oder des behandelnden Arztes tätig, haftet also selbst nicht.
  2. Gespaltener Krankenhausvertrag
    Bei Vorliegen eines Krankenhausvertrages mit Arztzusatzvertrag (Zusatzleistungen) liegt ein sogenannter gespaltener Arzt-Krankenhausvertrag vor. Hier haftet entweder die Klinik oder der selbst liquidierende Arzt oder beide, je nachdem, wo die Ursache der fehlerhaften Behandlung liegt.
  3. Belegarztvertrag
    Beim Belegarztvertrag ist der Arzt in Anspruch zu nehmen.Das Krankenhaus schuldet nur Pflege, äußere Organisation, Hygiene, Unterbringung und Verpflegung und kann deshalb nur insoweit, als dass ein Organisationsverschulden vorliegt, in Anspruch genommen werden. Für Behandlungsfehler haftet nur der Belegarzt.
  4. Praxis
    Liegt eine Gemeinschaftspraxis vor, haften die Ärzte gesamtschuldnerisch. Liegt eine Praxisgemeinschaft vor, haftet nur der behandelnde Arzt.Urlaubsvertretung: der Vertretene haftet idR nur vertraglich, der Vertreter (Erfüllungsgehilfe) idR nur deliktisch.

Haftung – Deliktisch (§§ 823, 831, 839 BGB)

Sind der Handelnde bzw. der Unterlassende aber auch die Klinik für ihre Organe (= Chefärzte §§ 823, 831, 89,31 BGB) ohne Exculpationsmöglichkeit bzw. für ihre Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB mit Exculpationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB können sich gegen die Klinik oder den selbst liquidierenden Chefarzt auch aus Organisationsmängeln (Mängel aufgrund unzureichender Auswahl, Leitung, Überwachung, Ausstattung, Hygiene) ergeben, gesamtschuldnerische Haftung Klinik und Arzt möglich, § 840 BGB.

Privilegiert sind beamtete Ärzte, Voraussetzung ist hoheitliches Handeln, § 839 I S.1 BGB, zunächst ist der Staat in Haftung zu nehmen (gilt für delikt. Haftung).

Haftung – Strafrechtlich (§§ 223 ff StGB)

Voraussetzung für die Anwendung des Strafrechts ist eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung.

Nicht rechtswidrig ist eine Körperverletzung, wenn eine (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten vorliegt oder der rechtfertigende Notstand iSd § 34 StGB herangezogen werden kann.

Streitverkündung gegen Nach und Vorbehandler

Wenn andere Kliniken oder Ärzte, die z.B. an einer Nachbehandlung des Patienten beteiligt waren, als (Mit)Haftende in Frage kommen, kann diesen verjährungsunterbrechend der Streit verkündet werden und diese gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens gegen den oder die Hauptbehandler noch in Anspruch genommen werden.

Medizinprodukte

Warnhinweise sind auch zu erteilen, wenn ein neues Medizinprodukt wie der OP-Roboter im Rahmen einer klinischen Prüfung iSd §§ 20 f Medizinproduktegesetz (MPG) eingesetzt werden soll.

Im Zweifel sind die dort normierten Voraussetzungen zu erfüllen, wozu auch die Einholung eines positiven Votums einer beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) registrierten Ethik-Kommission und der Abschluss einer Probandenversicherung gehören.

Das Problem „klinische Prüfung“ ist im nationalen Medizinprodukterecht  nicht definiert, nach der europarechtlichen DIN/ISO-Norm 14155 vom August 2008 ist die klinische Prüfung definiert als „jede systematische Prüfung an einer oder mehreren Versuchspersonen, die vorgenommen wird, um die Sicherheit und / oder Leistungsfähigkeit eines Medizinprodukts zu bewerten.“

„Das CE-Zeichen gibt es dann also bereits, wenn die Hersteller gegenüber dem TÜV erklären, dass ihre Produkte funktionieren und kein technisches Risiko darstellen, so auch Doris Pfeiffer (Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbands der GKV)“ in der FAZ vom 13.01.2012 „anläßlich der Diskussion über die fehlerhaften PIP-Brustimplantate.“

Hier haben die OP-Roboter als auch die Brustimplantate der Fa. PIP die CE-Kennzeichnung gem. § 6 MPG getragen, so dass gem §23 MPG die Vorschriften der 20 und 21 MPG dann keine Anwendung finden, wenn der Eingriff keine zusätzlichen invasiven oder andere belastende Untersuchungen beinhaltet.

Das Problem ist, dass diese CE-Kennzeichen also nicht zwingend Sicherheit hinsichtlich einer Unbedenklichkeit der jeweiligen Medizinprodukte bedeuten.

Das gilt umso mehr, als dass ein neues Medizinprodukt wie der OP-Roboter im Rahmen einer klinischen Prüfung iSd §§ 20 f Medizinproduktegesetz (MPG) eingesetzt werden soll.

Im Zweifel sind die dort normierten Voraussetzungen zu erfüllen, wozu auch die Einholung eines positiven Votums einer beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) registrierten Ethik-Kommission und der Abschluss einer Probandenversicherung gehören.

Das Problem „klinische Prüfung“ ist im nationalen Medizinprodukterecht  nicht definiert, nach der europarechtlichen DIN/ISO-Norm 14155 vom August 2008 ist die klinische Prüfung definiert als „jede systematische Prüfung an einer oder mehreren Versuchspersonen, die vorgenommen wird, um die Sicherheit und / oder Leistungsfähigkeit eines Medizinprodukts zu bewerten.“ „Das CE-Zeichen gibt es dann also bereits, wenn die Hersteller gegenüber dem TÜV erklären, dass ihre Produkte funktionieren und kein technisches Risiko darstellen, so auch Doris Pfeiffer (Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbands der GKV)“ in der FAZ vom 13.01.2012 „anläßlich der Diskussion über die fehlerhaften PIP-Brustimplantate.“

Hier haben die OP-Roboter die CE-Kennzeichnung gem. § 6 MPG getragen, so dass gem §23 MPG die Vorschriften der 20 und 21 MPG dann keine Anwendung finden, wenn der Eingriff keine zusätzlichen invasiven oder andere belastende Untersuchungen beinhaltet.

Letzteres soll hier bei dem Einsatz des Roboters (Robodoc) nicht der Fall gewesen sein.

Beweislast

Beweislast des Patienten

Der Patient muss beweisen, dass den Behandlern ein einfacher oder grober Behandlungsfehler oder ein Befunderhebungsfehler unterlaufen ist.

Ein grober Behandlungsfehler setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse und einen Fehler des Arztes voraus, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Befunderhebungsfehler stellen ein Unterlassen der gebotenen Befunderhebung dar. Beispiele:

Fehlen des Ruhe-EKGs bei akuten Beschwerden im Brustkorb
unzureichende Überwachung auf der Intensivstation, wie z.B. fehlende Kontrolle der Herz- oder Atemfrequenz
fehlende Überprüfung der Fußpulse während einer IABP-Therapie nach Herzinfarkt
Der Patient muss auch beweisen, dass der einfache Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.

Beweislast des Arztes

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Arzt beweisen, dass dieser nicht kausal war, also den Gesundheitsschaden nicht verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.

Voraussetzung ist lediglich, dass ein ursächlicher Zusammenhang nicht völlig unwahrscheinlich ist, was aber auch vom Arzt zu beweisen wäre, BGH-Urteil v. 07.06.2011, VI ZR 87/10.

Die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität betrifft weitere (Sekundär)-Schäden (z.B. psychische Schäden) sowie die Verschlimmerungen von Vorschäden als Folge des Behandlungsfehlers. Hier reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, § 287 ZPO (übrigens werden dem Unfallverursacher = Schädiger bei ärztlichen Fehlern bei der Behandlung von Unfallverletzungen auch diese zugerechnet).

Ausreichend ist insoweit, dass der Behandlungsfehlers geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Beim Sekundärschaden gilt dieses nur dann, wenn dieser als typische Folge des Erstschadens zu beurteilen ist.

Ansprüche

Steht fest, dass mangels (korrekter) Aufklärung die Einwilligung in den Eingriff unwirksam war und / oder ein oder mehrere Behandlungsfehler und / oder Befunderhebungsfehler Gesundheitsschäden verursacht haben, hat der Geschädigte grundsätzlich folgende Ansprüche gegen den Schädiger:

I. Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld hat grundsätzlich eine Genugtuungsfunktion. Es soll auch den Verlust an Lebensqualität und eine konkrete Beeinträchtigung wiederspiegeln (§§ 253 II BGB n.F., 823; § 847 BGB a.F.)

Deshalb kann dieser Anspruch bei Tod des Geschädigten unter Umständen ganz entfallen. Ist ein Anspruch bereits entstanden, so geht dieser auf die Erben über.

Das Schmerzensgeld wird in der Regel als einmaliger Kapitalbetrag zugesprochen.

Bei Unklarheiten hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Entwicklung kann auch ein nur schadenbezogenes Schmerzensgeld für die bereits eingetretenen Schäden beantragt werden. Letzteres ermöglich eine spätere weitere Geltendmachung von Schmerzensgeld.

II. Ersatz des Erwerbsschadens

Folgende Positionen kommen in Betracht:

  • Lohn / Gehalt inkl. Urlaubsgeld
  • Sonderzuwendungen
  • Nebeneinkünfte
  • Trinkgeld
  • Ausfall von Eigenleistungen
  • Arbeitslosengeld / -hilfe
  • Gewinn bei Selbstständigen
  • Gewinnbeteiligung des Gesellschafters
  • Versicherungsrechtliche Nachteile (Ausnahme Ansprüche auf Nachteilsausgleich Rentenzahlung, da diese auf den Rentenversicherungsträger übergehen, der diese selbst beim Schädiger regressiert)
  • Freizeiteinbußen oder Beeinträchtigungen des Urlaubs
  • Haushaltsführungsschaden

Der Ersatz des Haushaltsführungsschadens auf Zahlung einer Geldrente bei Hausfrauen oder -männern ist ein geschlechtsneutraler Anspruch und gleicht den Schaden aus, der aufgrund der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Gartenarbeit, etc. entstanden ist.

Das betrifft insbesondere die Personen, die nicht berufstätig oder nur Teilzeit berufstätig sind und den Haushalt und die Familie betreuen.

Zu unterscheiden ist hier zwischen den Ansprüchen des Geschädigten selbst und den Ansprüchen der Hinterbliebenden wegen Tötung des Haushaltsführenden.

Ansprüche des Geschädigten selbst, 843 I 1. Alt. BGB (Erwerbsschaden, Wegfall der Fremdbedarfsdeckung) Erwerbstätigkeit ist auch die Arbeitsleistung im Haushalt, soweit sie nicht den eigenen Bedürfnissen, sondern der Erfüllung einer Unterhaltspflicht dient.

Kann z.B. die geschädigte Hausfrau aufgrund des eingetretenen Gesundheitsschadens den Haushalt und die Kinderbetreuung, die Einkäufe usw. nicht mehr in demselben Zeitraum erledigen wie das vor dem schädigenden Ereignis der Fall war, sind die Kosten zu ersetzen, die für den zeitlichen Mehraufwand anfallen (fiktive oder tatsächliche Kosten einer Ersatzkraft). Hierbei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, Tabellen (Schulz/Borck/Hoffmann, Schadenersatz beim Ausfall von Müttern und Hausfrauen im Haushalt, 6. Auflage, 2000) können zur Überprüfung der Plausibilität herangezogen werden.

Der Haushaltsführungsschaden ist zu ersetzen, solange die Behinderung anhält. Wird sie durch altersspezifische Erschwernisse überlagert, kann ein Abschlag gerechtfertigt sein.

Ansprüche der Hinterbliebenden wegen Tötung des Haushaltsführenden (= Unterhaltsschaden, §§ 844 II).

Hier kommt es auf die Höhe des Unterhalts, den die Hinterbliebenden gegen den Geschädigten, als er noch leistungsfähig war, hatten.

Dieser Anspruch ist zeitlich begrenzt durch die fiktive statistische Lebenserwartung des Getöteten und die Lebenserwartung der Hinterbliebenen.

III. Ersatz des Mehrbedarfsschadens (Wegfall der Eigenbedarfsdeckung)

Der Wegfall der Fähigkeit zur Haushaltstätigkeit, der sich auf die eigenen Bedürfnisse bezieht, ist begrifflich kein Erwerbschaden (die Unterscheidung hat nur praktische Bedeutung für die Frage, inwieweit Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergehen). Ansprüche auf den Ersatz des Mehrbedarfsschaden können im Gegensatz zu den Ansprüchen auf den Erwerbschaden nicht auf den Sozialversicherungsträger übergehen, weil der Geschädigte Ersatzleistungen für Verdienstausfälle bezieht.

Zu dem Mehrbedarfschaden ( „vermehrte Bedürfnisse“ genannt) gehören auch Pflege-und Betreuungskosten, Umbaukosten, Hilfsmittel, Kuren, etc., die der Geschädigte aufgrund seiner Verletzung im Gegensatz zu der Zeit vor Schadenseintritt benötigt.

IV. Kapitalabfindung/Vergleich

Unter Umständen besteht auch ein Anspruch des Geschädigten auf eine Einmalzahlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 843 III BGB.

Ein Anspruch des Haftenden, den Anspruchsteller statt einer Rente mit einer Einmalzahlung abzufinden, besteht dagegen nicht.

Arzthaftungsprozesse werden häufig mit einem sogenannten Vergleich beendet, die jedoch eine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Arzt bzw. dem hinter dem Arzt stehenden Haftpflichtversicherer (die Regulierungshoheit liegt beim Versicherer) und dem Patienten / Kläger darstellen. Ansprüche hierauf bestehen nicht.

V. Berechnung Abfindung/ Barwert und Kapitalisierung

Bei der Berechnung einer Einmalzahlung sind angesichts der erforderlichen Zukunftsprognosen, die hinsichtlich solcher Fragen wie z.B. die der weiteren Entwicklung der Erwerbsunfähigkeit, erstellt werden müssen, diverse Faktoren zu beachten:

Zu berechnen ist der sogenannte Barwert = gegenwärtige Wert künftiger Geldrentenzahlungen, also der erforderliche Kapitalbetrag, der addiert mit den Zinsen ausreicht, um für eine bestimmte Zeit (Zeitrente) oder bis zum Lebensende gem. Sterbetafel (Leibrente) die Geldrente zu zahlen.

Anfallende Steuern sind natürlich auch zu berücksichtigen.

Die vorgenannte Addition der Geldrentenbeträge mit den Zinsen, auch Abzinsung oder Kapitalisierung genannt, bedeutet, dass der vor Fälligkeit zur Auszahlung kommende Betrag um die Höhe der erzielbaren Zinsen zu reduzieren ist.

Das bedeutet, dass je niedriger der Zinsfuss ist, desto größer ist der Barwert oder umgekehrt: je höher der Zinsfuss, desto kleiner ist der Barwert.

Die Haftpflichtversicherer sind in den vergangenen Jahren mit nicht überzeugenden Begründungen von einem Zinsfuss von 5 % ausgegangen. Selbst heute werden diese veralteten Tabellen, die überhaupt keinen Rechnungszinsfuss von unter 4% vorsehen, noch von den Versicherern benutzt.

Ein Dynamikzuschlag (für Gehaltssteigerungen etc.) wird dagegen abgelehnt, obwohl andere Versicherungen auch dynamisiert werden (z.B. Unfallversicherung).

Das kann heute und insbes. angesichts der heute kaum noch erzielbaren Zinsen nicht mehr gelten.

Die Ermittlung des Zinsfusses

Definition: Zinsfuss = Realzins = Ertragszins = Umlaufrendite minus Inflationrate

Zudem müsste noch eine Kürzung des Ertragszinses um Rentendynamik und Kapitalertragssteuer erfolgen (BGH hat Rentendynamik 1x wegen prognostizierter Gehaltssteigerungen gebilligt).

Auch Nehle in SVR 2005, S.161ff und Jäger in VersR 2006, 597 bejahen eine Rentendynamik.
Das LG Köln ist in seiner Entscheidung von 2005 von 1,5 % Dynamisierung ausgegangen.
2006 ging Jäger in seinem Aufsatz, aa0, von einem Realzins von 2-3% aus.

Grundsätzlich ist die Rentendynamik Verhandlungssache, da die wirtschaftliche Entwicklung schwer zu prognostizieren ist.

Rechnungszinsfuss = Kapitalmarktzins (= Umlaufrendite der börsennotierten Wertpapiere oder nach OLG Ffm die durchschnittl. jährliche Umlaufrendite fest verzinslicher Wertpapiere) minus Rentendynamik (Prognose).
Außerdem ist (nach BGH) noch eine Reduzierung um die Verwaltungskosten (0,5 -1%) und Steuern (25%) vorzunehmen.

Der gerichtliche Sachverständige der Versicherungsmathematik kann zur Berechnung eines kapitalisierten Verdienstausfalls beauftragt werden.

Da vor Eintritt des Rentenalters das (Vor)Versterben möglich ist, ist eine Leibrententabelle heranzuziehen und der Faktor, der dem Alter des Geschädigten zugeordnet ist, auszuwählen. Mit diesem Faktor, der dem jeweiligen Rechungszinsfuss entspricht, ist der jährliche Verdienstausfall zu multiplizieren.

Derzeit dürfte der Rechnungszinsfuss bei Berücksichtigung dieser Faktoren und angesichts der Niedrigzinsphase nicht über 2% liegen.

Beim Vergleich ist alles Verhandlungssache, auf jeden Fall sollte eine Dynamisierung für den Geschädigten zugrunde gelegt werden.

Hygienemängel / Sonderproblem MRSA

Sonderproblem MRSA

Eine Aufklärung über die Quote von Infektionen mit MRSA war bisher nicht Gegenstand richterlicher Entscheidungen
Ob und inwieweit eine Aufklärung über die Quote von Infektionen mit MRSA dort erfolgen muss, wo größere und offene Wunden behandelt werden, damit der Patient sich gegebenenfalls für eine andere Klinik entscheiden kann, ist umstritten und war bisher, soweit bekannt, nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die mangelnde Befunderhebung in Form eines nicht durchgeführten MRSA-Screenings (das vom Robert-Koch-Institut empfohlen wird) dürfte zumindest bei Risikopatienten einen Fehler darstellen.
Denn es sind die Grundsätze zur Haftung von Kliniken wegen Organisationsfehlern (§§ 823, 831,840 BGB) anzuwenden, da Hygienestandards zwingend einzuhalten sind.

Die Dokumentationspflicht von gehäuft auftretenden MRSA-Infektionen ergibt sich aus § 6 III IfSchG und § 23 I ISchG bei Krankenhäusern, in denen ambulant operiert wird.

Hygiene und multiresistente Keime

Hygienefehler

Hygiene gilt nach der Rechtsprechung inzwischen grundsätzlich zu den beherrschbaren Risiken in Arztpraxis und Krankenhaus.

Hygienefehler bewirken im Schadensfall eine Umkehr der Beweislast, wonach die Krankenhausseite beweisen muss, dass der festgestellte Hygienemangel nicht ursächlich für den Schaden war.

Der BGH hat zuletzt in 2008 (VersR 08, 490) entschieden, dass dann, wenn ein Hygienefehler (= grober Behandlungsfehler) feststeht, der Arzt beweisen muss, dass die Beschwerden des Patienten nicht auf diesen zurückzuführen ist.

Es sollte in jedem Fall ein Hygieneplan vorhanden sein. Eine erfolgte Hautdesinfektion ist zu dokumentieren. Ein Verweis auf den Hygieneplan, sofern tatsächlich vorhanden, reicht insoweit aus.

In Deutschland kommt es jährlich zu etwa 132.000 Neuinfektionen allein mit dem MRSA (vgl. Deutsches Ärzteblatt v. 11.11. 2011), wobei es Stimmen gibt, die von weitaus höheren Zahlen (750.000 bis 1,2 Mio) ausgehen, und das obwohl neueren Untersuchungen zufolge 100% der Fälle vermieden werden könnten.

Diese Keime sind gegen alle gängigen Antibiotika resistent.

Wie kommt es zu einer Infektion mit dem Staphylococcus aureus ?

30-40% der Bevölkerung sind mit dem Staphylococcus aureus besiedelt, überwiegend im Nasen- und Rachenraum. Im Alltag sind diese Bakterien harmlos.

Wenn das Bakterium jedoch über eine Wunde unter die Haut gelangt, kann eine eiternde Hautwunde entstehen, die insbesondere bei immungeschwächten Menschen zu Blutvergiftung und Lungenentzündung führen kann.

Der geriatrische Patient wird zunehmend MRSA-Überträger und Risikopatient.

Patienten mit einer zuvor erfolgten Antibiotikatherapie und solche, die aus anderen Krankenhäusern und Pflegeheimen kommen (Transfer) oder solche, die eine große, offene Wunde haben, und gegebenenfalls solche, die in der Landwirtschaft mit Tieren zu tun haben, sollten einem MRSA-Screening unterzogen werden.

Eine Studie in den Niederlanden hat gezeigt, dass 20% der MRSA-Erkrankten Tierkontakte vorwiegend im landwirtschaftlichen, aber auch im häuslichen Bereich hatten, dennoch wird diese Frage bei der Anamnese nicht gestellt.

In den Niederlanden wird bei Risikopatienten (Schwerkranke, Dialysepatienten) zu denen auch Personen, die aus einer deutschen Klinik kommen, gehören, ein MRSA-Abstrich gemacht und diese Patienten bis zu dem Ergebnis isoliert. Außerdem gibt es dort in jeder einer Klinik einen Hygienefachmann und Mikrobiologen, die den Ärzten beratend zu Seite stehen.

In Deutschland gibt es zwar ähnliche Richtlinien, deren Einhaltung  jedoch offensichtlich nicht kontrolliert wird. Nur in einigen Ländern gibt es überhaupt Hygieneverordnungen.

An der Uni-Klinik Münster hat es sich inzwischen durchgesetzt, dass die Patienten wie in den Niederlanden auf MRSA getestet werden und die Keime, falls vorhanden, mit einer Salbe von der Haut entfernt werden.

Ein neues Infektionsschutzgesetz ist auf dem Weg, verspricht aber angesichts leerer Kassen nicht die erwünschten Maßnahmen.

Meine Juristischen Schwerpunkte

Erbrecht

Patientenverfügung

Versicherungsrecht

Arzthaftung

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

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