Erbrecht

„Alles, was ihr habt, wird eines Tages gegeben werden; Daher gebt jetzt, daß die Zeit des Gebens eure ist und nicht die eurer Erben.“

Khalil Gibran

Nirgendwo kommt es zu so vielen Emotionen wie in Erbangelegenheiten. Nur wenn man als Erblasser seine Hinterlassenschaft juristisch klar geregelt hat, lassen sich zukünftige Konflikte zumindest einfacher klären.

Auch für die Erben gibt es viele Fragen, die durch nicht eindeutige Testamente zusätzlich zu finanziellen Verlusten, abgesehen von den emotionalen Belastungen, führen können. Hinzu kommt es bei größeren Hinterlassenschaften oft noch zu steuerrechtlichen Fragen, die man im Idealfall schon lange vorher klären sollte.

Für all diese Fragen stehe ich Ihnen als Anwältin mit Schwerpunkt Erbrecht zur Verfügung. Gemeinsam, je nach Bedarf, ziehe ich versierte Steuerfachanwälte und Notare hinzu – so werden Sie kompetent beraten und finden den richtigen Weg für weitere Entscheidungen.

Im Stichwortverzeichnis finden Sie bereits weitere Hinweise zu den wichtigsten Erbrechtsthemen.

Berliner Testament

Aufgepasst! Bei dem sogenannten und sehr beliebten Berliner Testament, wonach sich Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile erben sollen, kann der überlebende Ehepartner das Testament später nicht mehr ändern und beispielsweise ein Kind enterben.

Das ist nur möglich, wenn ausdrücklich vereinbart wird, dass der überlebende Ehegatte nicht an die gemeinsamen Verfügungen in dem Testament gebunden bleibt. Dann kann er nach dem Tod seines Ehepartners spätere Änderungen, zB die Enterbung, vornehmen.

Pflichtteil

Der Pflichtteil beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Aufgepasst! Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in 3 Jahren, gerechnet ab Testamentseröffnung..

Ausnahme: Der Pflichtteilsberechtigte ist der Ansicht, dass seine Enterbung unwirksam ist.
Nur wenn diese Überlegungen des Pflichtteilsberechtigten gänzlich von der Hand zu weisen sind, kann er sich hierauf nicht berufen.

Relativ neu ist, dass der Erbe den Pflichtteil nicht sofort auszahlen muss, wenn er hierfür beispielsweise ein Notverkauf erforderlich wäre, jeder Erbe kann nunmehr Stundung verlangen.

Außerdem wird die Entziehung des Pflichtteils an weitere Voraussetzungen geknüpft. Ein „unsittlicher Lebenswandel“ ist kein Entziehungsgrund mehr.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Bei einer Schenkung konnte der Pflichtteilsberechtigte bis vor kurzem noch bis zu 10 Jahren nach einer  Schenkung, die der Erblasser vollzogen hat, verlangen, so gestellt zu werden, als ob die Schenkung nicht erfolgt sei und das Geschenkte sich noch im Nachlass befindet, so dass sich sein Pflichtteil aus dem Nachlass + Wert der Schenkung berechnet.

Relativ neu ist die seit 1.1.2010 geltende Abstufung, wonach die Schenkung nur noch im 1. Jahr nach ihrem Vollzug zu 100 % und im 2. Jahr zu 90%, usw. berücksichtigt wird.

Nach 10 Jahren wird die Schenkung auch nach neuem Recht nicht mehr im Nachlass berücksichtigt.

Achtung: Das gilt nicht bei Grundstücksschenkungen, wenn der Schenker trotz Schenkung noch dort wohnen bleibt, diese Schenkung wird auch noch nach 10 Jahren bei der Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet.

 

Zugewinngemeinschaft

Ehepartner oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner , die keinen Ehevertrag haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Grundlage dieser ZGG ist, dass jeder Ehepartner am Zugewinn des anderen, zB an dessen beruflichem Erfolg partizipieren soll.

Deshalb gibt es bei der Scheidung den sogen. Zugewinnausgleich.

Allerdings fällt nicht in den Zugewinn, was eine Partner geerbt und geschenkt bekam (Ausnahme: Wertzuwachs aus dem Erbe oder der Schenkung, z. B. Zinsen, Wertsteigerung bei Grundstücken)

Im Erbrecht spielt die Zugewinngemeinschaft (ZZG) insoweit eine Rolle, als dass sich der gesetzliche Erbteil des in ZGG lebenden Ehepartners neben Erben der 1. Ordnung -Kinder/Enkel in der Regel auf ½ erhöht.

Achtung: manchmal ist es für den überlebenden Ehepartner vorteilhaft, das testamentarisch zugewendete Erbe auszuschlagen, nämlich dann, wenn der Zugewinnausgleich plus der sogenannte kleine Pflichtteil (1/8 des Vermögens) höher sind.

Also entscheiden, ob Annahme der Erbschaft oder Ausschlagung besser ist, denn  bei Ausschlagung bekommt der überlebende Partner immer noch den Zugewinnausgleich + kleiner Pflichtteil.

Gütertrennung

Hier erben der überlebende Ehepartner und die Kinder i.d.R. gleichviel, hinterlässt z.B. der Vater Mutter und 3 oder mehr Kinder, erbt die Mutter immer ¼.

Ausschlagung

Wenn Erben nachweisen, dass sie sich am Todestag des Erblassers im Ausland aufhielten, verlängert sich die sehr knapp bemessene 6 wöchige Ausschlagungsfrist auf 6 Monate.

Erbschaftssteuer

Für Erben und Beschenkte gelten die Freibeträge (siehe Freibeträge).

Für Schenkungen sind alle 10 Jahre neue Freibeträge anrechenbar.

Kinder haben 2 Freibeträge, für Geschenke/Erbschaft vom Vater und für Geschenke/Erbschaft von der Mutter!

 

Freibeträge

Seit 07/2008 bzw. seit 2010

  • Ehepartner: 500.000,– (neu)
  • Kinder: 400.000,–
  • Enkel: 200.000,–
  • Andere: 20.000,–

Immobilien werden nach dem vollen Verkehrswert bewertet werden, aber Wahlrecht: entweder wird die Steuer nach dem vollen Verkehrswert bei Berücksichtigung der neuen höheren Freibeträge oder nach ca. 60 % des Verkehrswertes bei der alten Freibeträge berechnet.

Unter diesem Link finden Sie nähere Erläuterungen.

 

Steuersätze

Derzeitige Steuersätze:

Steuerklasse I = Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel, Urenkel zahlen Erbschaftssteuer bei Erbe:

  • bis   52.000,– €: 7 %
  • bis 256.000 – €: 11 %
  • bis 512.000,– €: 15 %
  • bis 5.133.000,– €: 19 %

Steuerklasse II und III = andere als unter I zahlen 30 – 50 %.

Unter diesem Link finden Sie nähere Erläuterungen.

Wohneigentum

Ererbtes Wohneigentum ist für Partner und Kinder dann und bis 200 qm steuerfrei, wenn die Erben dort mind. 10 Jahre wohnen und keine Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung dieser Immobilie erzielen.

 

Lebensversicherungen

Lebensversicherungen fallen dann nicht in den Nachlass und unterliegen nicht der Erbschaftssteuer, wenn der Versicherungsnehmer (VN) dem Versicherer einen Bezugsberechtigten benennt, der im Todesfall des VN die Lebensversicherungssumme erhalten soll.

 

Erbengemeinschaft

Immer dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, wird von einer Erbengemeinschaft gesprochen.

Das heißt, dass das Vermögen und die Schulden des Erblassers als Ganzes auf diese Gemeinschaft übergeht.

Bis zur Teilung kann die Haftung für Schulden des Erblassers auf die Nachlassmasse beschränkt werden.

Das heißt, dass etwa vorhandene Gläubiger des Erblassers sich nicht aus dem Privatvermögen der Erben befriedigen können. Wird der Nachlass allerdings geteilt, haften dann alle Erben für Nachlassverbindlichkeiten, also für unbezahlt gebliebene Forderungen von Gläubigern gegenüber dem Erblasser auch mit ihrem Privatvermögen.

Im Prozess muss die sogenannte Einrede der beschränkten Nachlasshaftung erhoben werden.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kann für Ihre Erben auch von hoher Bedeutung sein. Scheuen Sie sich nicht auch diese Dinge rechtzeitig und kompetent zu klären. Weitere Informationen hier.

 

Vorsorgevollmacht

Hilfreich kann es allerdings sein, zur Durchsetzung einer solchen Patientenverfügung eine Person Ihres Vertrauens –mittels einer Vorsorgevollmacht und oder eine Betreuungsverfügung zu beauftragen – um ihre diesbezüglichen Interessen zu vertreten und sicherzustellen, dass Ihre Patientenverfügung auch Anwendung findet.

Auch hier ist keine Beglaubigung zwingend erforderlich, aber grundsätzlich und schon wegen der besseren Akzeptanz zu empfehlen.

Meine Juristischen Schwerpunkte

Erbrecht

Patientenverfügung

Versicherungsrecht

Arzthaftung

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

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