Arzthaftung

Für den Arzt

Ich unterstütze und/oder vertrete deutschlandweit Ärzte, die wegen eines eventuellen Behandlungsfehlers und/oder eines Aufklärungsfehlers vor der Behandlung in Anspruch genommen werden.

Wir bieten Ihnen neben einer optimalen Beratung und Betreuung in rechtlicher und medizinischer Hinsicht

  • unsere Unterstützung und Vertretung bei Verfahren vor den Gutachter- und Schlichtungsstellen
  • die Vermeidung des Verlustes von Versicherungsschutz
  • die Kenntnis der Besonderheiten der ärztlichen Tätigkeit in Klinik und Praxis
  • Schutz vor Zerstörung Ihrer Reputation
  • eine Sprechstunde außerhalb der ärztlichen Arbeitszeiten
  • eine optimale Vorbereitung, insbesondere hinsichtlich der regelmäßig stattfindenden Anhörungen vor Gericht

Die wichtigsten in Frage kommenden Aspekte habe ich stichpunktartig für Sie zusammengestellt.

Ihr Fall

Ihr Arzthaftungsfall bei Kunstfehlern und Behandlungsfehlern

Wenn Sie mögen, schildern Sie uns Ihren Fall, in dem es zum Beispiel um einen Behandlungsfehler oder Kunstfehler geht, und wir werden Ihnen unverbindlich und kostenlos unsere erste Einschätzung übermitteln – oder klicken Sie sich zunächst durch die verschiedenen Aspekte und Fallstricke einer möglichen Überprüfung Ihrer ärztlichen Leistung:

  • Kosten und Haftpflichtversicherung
  • Die ärztliche Aufklärung
  • Behandlungsfehler
  • ärztliche/pflegerische Haftung
  • Beweislast in medizinischen Streitfällen
  • Hygienemängel / Sonderproblem MRSA

 

 

Kosten und Haftpflichtversicherung

Kosten eines medizinischen Rechtsstreits und Haftpflichtversicherung

Die Kosten eines Verfahrens in einem Arzthaftungsfall wegen eines Behandlungsfehlers werden in der Regel von Ihrem Haftpflichtversicherer übernommen.

Eine Klärung der Einzelheiten wird auf Wunsch von meiner Rechtsanwaltskanzlei in Bad Homburg aus erledigt. Sollte der Haftpflichtversicherer im Einzelfall auf Einschaltung seiner eigenen Rechtsanwälte bestehen, entstehen Ihnen wegen der bereits erfolgten Kontaktaufnahme keine Kosten.

Hinweis: In besonderen Fällen sollte ein Stundenhonorar vereinbart werden, da die normalen Gebühren den Arbeitsaufwand nicht decken.

Die entstehenden Kosten werden dann mit dem, was die Rechtsschutzversicherung bezahlt, verrechnet.

 

Die ärztliche Aufklärung

Die ärztliche Aufklärung vor einer Behandlung

Die Aufklärung des Patienten durch seinen Arzt stellt oftmals die erste Hürde bei der juristischen Prüfung in einem Arzthaftungsverfahren dar. Das bedeutet, dass Gerichte einen Anspruch des Patienten (oftmals bereits) bejahen, ohne sich mit Sachverständigengutachten um die medizinischen Sachverhalte zu kümmern, wenn ein Eingriff bereits wegen mangelhafter ärztlicher Aufklärung vor der Behandlung rechtswidrig war.

Daher ist es von besonderer Bedeutung, diesem Aspekt vor allen medizinischen Erwägungen Aufmerksamkeit zu schenken. Zur groben Orientierung stelle ich Ihnen im folgenden die diesbezüglichen Eckpunkte der juristischen Sichtweise und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dar:

1. Eingriff als Körperverletzung

Jeder ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung dar.
Deshalb bedarf jeder Eingriff der Einwilligung des Patienten, sei es ein operativer Eingriff, die künstliche Ernährung mit einer Magensonde oder eine Grippeimpfung.

2. Gegenstand der Aufklärung

Sinn der ärztlichen Aufklärungspflicht ist es, dem Patienten eine eigenverantwortliche und vernünftige Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts (basiert auf der Menschenwürde und dem Grundsatz dem Recht auf körperliche Unversehrtheit) zu ermöglichen.

a) Zeitpunkt der Aufklärung

Bei kleineren, risikoarmen ambulanten Eingriffen genügt eine Aufklärung grundsätzlich am Tag des Eingriffs, allerdings wäre eine solche unmittelbar vor dem Eingriff zu spät.

Im übrigen sollte die Aufklärung mindestens ein paar Tage oder Wochen vor dem Eingriff erfolgen, es sei denn, der Eingriff ist vital indiziert oder dringlich.

Der Patient muss zudem seelisch und körperlich in der Lage sein, seine Entscheidung treffen zu können, starke Schmerzen können hier einschränkend wirken.

b) Mündliches Aufklärungsgespräch / Delegation an Hilfskräfte

Die Unterzeichung eines Aufklärungsformulars genügt nicht!

Eine Delegation des Aufklärungsgesprächs an nichtärztliches Personal genügt den Anforderungen an ein wirksames Aufklärungsgespräch ebenfalls nicht!

c) Informationen über alle behandlungstypischen Risiken

Jeder diagnostische und therapeutische Eingriff weist spezifische, sogenannte behandlungstypische Risiken auf, über welche der Patient individuell informiert werden muß. Dies können beispielsweise sein:

Diagnostische Maßnahmen:

  • Blutentnahme
  • Belastungs-EKG
  • Allergietest
  • Spiegelung des Augenhintergrunds
  • Gastroskopie, Coloskopie usw.
  • Herzkatheter
  • Angiographie (insbesondere nach Schlaganfall)
  • Röntgen
  • Computertomographie (CT)
  • Kernspintomographie (MRT)

Therapeutische Maßnahmen:

  • Aderlaß / Blutspende
  • Impfung
  • Quaddelung
  • örtliche Betäubung
  • Akupunktur
  • Einrenkung
  • Iontophorese
  • Anlage eines Gipses
  • Verordnung und Einnahme von Medikamenten
  • Absetzen von Medikamenten
  • elektrische Kardioversion
  • künstliche Ernährung über Magensonde
  • Implantation einer Ballonpumpe (IABP)
  • Schrittmacherimplantation
  • ambulante Operationen
  • stationäre Operationen

3. Umfang der Aufklärung

a) Alternative Behandlungsmethoden

Aufzuklären ist über alternative und insbesondere über die Behandlungsmethoden, die weniger belastend sind.

b) Grundaufklärung

Der Umfang der Grundaufklärung richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Eingriffs und ist im Hinblick auf die Diagnose, die Behandlung, alternative Methoden und den Verlauf der Erkrankung vorzunehmen.

Die Grundaufklärung setzt voraus, dass sich der Patient einen zutreffenden Eindruck über die Schwere des Eingriffs oder der Behandlung machen kann, die ihm die Belastungen vermittelt, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können.

Außerdem verlangt diese, dass der Patient auch einen Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko erhält, das dem Eingriff spezifisch anhaftet (z.B. dass eine früher durchgeführte Myelographie Lähmungserscheinungen bis hin zur Querschnittslähmung zu Folge haben kann).

Wichtig ist bei der Aufklärung – und das wird in diesem Zusammenhang immer wieder übersehen -, dass nicht nur über die möglichen Komplikationen und Risiken als solche, sondern vielmehr auch über die Folgen solcher Komplikationen aufzuklären ist.

Wenn z.B. eine Infektion zu einer Versteifung von Gelenken führen kann, dann reicht es nicht aus, über die Komplikation „Infektion“ aufzuklären, sondern die Folge in Form der Versteifung muss ebenfalls Gegenstand der Aufklärung sein.

Bei Eingriffen am Zeh oder Vorfuß reicht es zum Beispiel nicht aus, wie es bei mir der Fall war, über die Standardrisiken „Infektion, Thrombose, Wundheilungsstörung“ aufzuklären.

Zwingend muss über die möglichen Folgen solcher Komplikationen aufgeklärt werden, z.B. über die Möglichkeit einer Gelenkversteifung und / oder den Verlust des Zehs oder des Vorfußes und / oder einer Knocheneiterung.

c) Typische und seltene Risiken

Auch über äußerst seltene Risiken ist aufzuklären, jedenfalls dann, wenn sie eine für den jeweiligen Eingriff typische Komplikation darstellen, wenn sie also eingriffsspezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belasten (BGH VersR 00, 725; 07, 1273).

Im Jahr 2006 hat der BGH (VerR 06, 838) entschieden, dass ein Hautnervschaden der Blutabnahme (Blutspende) als seltenes, aber spezifisches Risiko anhafte, weshalb darüber aufzuklären gewesen wäre, zumal der Eingriff nicht medizinisch geboten gewesen sei. Die Fremdnützigkeit stehe dem nicht entgegen. Das ergebe sich auch aus dem Transfusionsgesetz.

d) Therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung)

Schließlich ist als Teil der Nachbehandlung auch eine Sicherungsaufklärung oder therapeutische Aufklärung = Informationen über Unverträglichkeiten, Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit (Dormicum-Fall MedR 2003, 629) durchzuführen.

Der Arzt muss den Patienten unter Umständen daran hindern, die Praxis verlassen zu können. Oder er muß den Patienten über Vorsichtsmaßnahmen beim Sport, über eine potentielle Ansteckungsgefahr, etc. informieren.

e) Verlaufsaufklärung

Das bedeutet, dass auch nach zunächst komplikationslosen Eingriff über den weiteren Verlauf und die insofern bestehenden Risiken aufzuklären und dies auch zu dokmetieren ist.

f) Einzelfälle

In zahlreichen Einzelfällen wurden letztinstanzlich folgende Aussagen getroffen:

  • Vor einer Bandscheibenoperation muss über das Risiko Querschnittslähmung aufgeklärt werden.
  • Vor der Durchführung chiropraktischer Maßnahmen ist auf das Risiko von Durchblutungsstörungen (z.B. Wallenberg-Syndrom) hinzuweisen.
  • Auch vor Impfungen ist ungeachtet vorliegender öffentlicher Empfehlungen jedenfalls „im Großen und Ganzen“ aufzuklären. Ein Hinweis auf Lähmungen reicht aus, die Ausgabe von Merkblättern soll hier wegen der Routineimpfungen ebenfalls ausreichen. Bei Impfschäden haftet auch – neben dem Staat – der Arzt, wenn ein Aufklärungsmangel oder ein Behandlungsfehler nachgewiesen ist und der Schaden auf der Impfung beruht.

Aufzuklären ist darüber hinaus

  • über eine nicht dem medizinischen Standard entsprechende Ausstattung (BGH, NJW 88, 763)
  • über die Erfolgsaussichten des Eingriffs (BGH VI ZR 28/04)
  • wenn ein bereits eingetretener Behandlungsfehler den Patienten gefährdet (BGH, NJW 85, 2193)
  • über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts bei Zwillingsgeburt (BGH, NJW 2004, 3703)
  • wenn präoperativ eine Operationserweiterung nahe liegt, ist über erhöhte Risiken bei dieser Erweiterung aufzuklären (BGH NJW 2005, 2072)
  • über nicht zugelassene Medikamente (BGH NStZ 1996, 34)
  • über die gefährliche Nebenwirkung eines Medikaments (BGH NJW 2005, 1716)
  • über notwendige Kontrolluntersuchungen bei fortschreitenden Symptomen im Sinne einer Sicherungsaufklärung (BGH, NJW 2005, 427)
  • auch bei Schwerstkranken ist auf die Diagnose hinzuweisen (kein therapeutisches Privileg bei unheilbar Kranken), wohingegen nicht immer auf Verdachtsdiagnosen, die den Patienten stark belasten können, hingewiesen werden muss (BGH, NJW 83, 328).

4. Folgen der fehlerhaften Aufklärung

Haftung/ rechtswidrige Körperverletzung

Der Arzt und /oder die Klinik haftet für alle Folgen des Eingriffs, soweit sich ein aufklärungspflichtiges Risiko, über welches nicht aufgeklärt worden ist, verwirklicht hat.

Die Behandler haften immer und unabhängig davon, welches Risiko sich verwirklicht hat, wenn keine Grundaufklärung erfolgt ist.

Keine Haftung bei (hypothetischer) Einwilligung trotz Kenntnis vom verwirklichten Risiko

Keine Haftung folgt, wenn sich ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt worden ist, Beispiel: die sogenannte „Robodoc- Entscheidung“ (robotergestützte Hüftgelenkstotalendoprothese –> BGH, VersR 06, 1073).

D.h., dass in den Fällen, in denen der Patient keine Grundaufklärung erhalten hat, er sich also mangels entsprechender Aufklärung über die Schwere und Tragweite des Eingriffs keine Vorstellung machen konnte, der Arzt für alle eingetretenen Schäden haftet und zwar unabhängig davon, welches Risiko sich verwirklicht hat. Die Grundaufklärung hat also stets und in jedem Fall zu erfolgen!

Keine Haftung bei Aufklärungsverzicht

Keine Haftung folgt, wenn der Patient auf alle Einzelheiten der Aufklärung verzichtet. Aber hierbei ist größte Vorsicht geboten, da der Patient zumindest im Groben wissen muss, auf was er verzichtet. Da die Beweislast bei der Behandlerseite liegt, ist hier größte Vorsicht geboten und ein Verzicht genau zu dokumentieren (vgl. BGH VersR 73, 556).

Neulandmethode

Bei der sogenannten „Robodoc-Entscheidung“ (robotergestützte Hüftgelenkstotalendoprothese –> BGH, VersR 06, 1073), der eine Nervschädigung (nervus ischiadicus) des Klägers zugrunde lag, hat der BGH diesen Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint (einen Behandlungsfehler haben die Gutachter auch nicht gesehen, da das Verfahren dem herkömmlichen Verfahren nicht unterlegen gewesen sei und das Operationsteam aus besonders trainierten Ärzten bestanden habe).
Hier war dem Kläger das Risiko der Nervschädigung erläutert worden und es erfolgte eine Grundaufklärung.

Allerdings wurde der Kläger nicht über mögliche noch unbekannte Risiken wegen der Neulandmethode aufgeklärt. Dieses Risiko hatte sich aber nicht ausgewirkt, da sich beim Kläger keine unbekannten Risiken, sondern eben die geschilderte Nervschädigung verwirklicht hatte, über die zumindest im Zusammenhang mit der herkömmlichen Methode aufgeklärt worden war.

Es hat sich also ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt worden ist. Da zudem die Grundaufklärung korrekt erfolgt ist, war der Patient in dem Rechtstreit unterlegen und der Aufklärungsfehler blieb folgenlos.

5. Neue Behandlungsmethoden, Warnhinweise, klinische Prüfung

a) Neue Behandlungsmethoden

Ist eine Behandlung noch neu oder wenig erprobt, muss die Aufklärung ebenfalls besonders eingehend sein (VersR 09, 176) und darauf hingewiesen werden, dass der Eingriff noch nicht standardisiert und seine Wirksamkeit noch nicht statistisch abgesichert ist (BGH VersR 07, 1273).

Der BGH hat mit der geschilderten Robodoc-Entscheidung gefordert, jede neue Behandlungsmethode dürfe am Patienten nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Dieses gelte, so der BGH (VersR 06, 1073; 07,95), unabhängig von der Frage, ob sich die neue Methode in einem experimentellen Stadium befindet.

b) Warnhinweise

sind zu erteilen

  • bei feststehenden Risiken
  • Funktionsbeeinträchtigungen von Muskeln und Nerven wie bei jeder Hüft –TEP (Hüftgelenkstotalendoprothese) aufgrund Abtrennung, Spaltung und späterer Rekonstruktion von Muskeln im Rahmen des Wundverschlusses
  • zu möglichen Risiken, die in der Wissenschaft diskutiert werden, z.B. roboterspezische Verletzungen von Muskeln und Nerven
  • zu noch unbekannten Neulandrisiken.

6. Beweislast

a) Standardmäßige Aufklärung

Wenn der Patient eine mangelhafte Aufklärung vorträgt, muss der Arzt grundsätzlich beweisen, dass die erfolgte Aufklärung mangelfrei war.
Es bestehen aber gewisse Erleichterungen für den Arzt (BGH VersR 85, 361 ff, OLG Karlsruhe 7 U 228/02, OLG Mü 1 U 3940/03 rkr.; OLG Hamb. 04, 1 U 24/00).

Es soll genügen, wenn dieser im Bestreitensfalle beweist, seine Patienten in vergleichbaren Fällen standardmäßig aufgeklärt zu haben.

Hierzu führt das OLG München in Anlehnung an die BGH-Rspr. in seinem Urteil vom 30.09.04 (1 U 3940/03) aus:
„Im Zusammenhang mit einem ausgefüllten und unterzeichneten Aufklärungsbogen reichen glaubhafte Zeugenangaben zum üblichen Inhalt eines Aufklärungsgesprächs in der Regel zum Nachweis der Aufklärung aus. Die Beweisanforderungen an die Behandlerseite dürfen nicht überspannt werden, da sich erfahrungsgemäß niemand nach Jahren noch an berufliche Routinevorgänge, die sich hundert- oder tausendfach wiederholen, konkret erinnern kann.“

b) Parteivernehmung, Anhörung des Arztes

Es kann unter Umständen ausreichen, wenn die Anhörung oder eine Parteivernehmung des Arztes nichts anderes ergibt und dem Arzt geglaubt wird. Man könne nämlich nicht verlangen, dass sich der Arzt an jedes einzelne Gespräch erinnert.

7. Sonderproblem MRSA

Aufklärung über Quote von Infektionen mit MRSA bisher nicht Gegenstand richterlicher Entscheidungen

Ob und inwieweit eine Aufklärung über die Quote von Infektionen mit MRSA dort erfolgen muss, wo größere und offene Wunden behandelt werden, damit der Patient sich gegebenenfalls für eine andere Klinik entscheiden kann, ist umstritten und war bisher, soweit bekannt, nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die mangelnde Befunderhebung in Form eines nicht durchgeführten MRSA-Screenings (das vom Robert-Koch-Institut empfohlen wird) dürfte zumindest bei Risikopatienten einen Fehler darstellen.
Denn es sind die Grundsätze zur Haftung von Kliniken wegen Organisationsfehlern (§§ 823, 831,840 BGB) anzuwenden, da Hygienestandards zwingend einzuhalten sind.

Die Dokumentationspflicht von gehäuft auftretenden MRSA-Infektionen ergibt sich aus § 6 III IfSchG und § 23 I ISchG bei Krankenhäusern, in denen ambulant operiert wird.

Weitere Informationen finden Sie in der Menüleiste unter Hygienemängel

 Ende Aufklärung

Behandlungsfehler

Behandlungsfehler oder Kunstfehler sind Fehler des aufklärenden und / oder des behandelnden Arztes, der Klinik, und / oder des Pflegepersonals im Zusammenhang mit jedweder Art der Behandlung.

Hierbei kann es sich beispielsweise um einen diagnostischen oder operativen Eingriff, eine intensivmedizinische Überwachung oder auch nur um eine Verschreibung eines Medikaments handeln.

Hierzu zählen auch Fälle der fehlenden Indikation, die Fälle der unzureichenden oder mangelhaften Aufklärung,  Befunderhebungs– und / oder Diagnosefehler, wobei hier unterschiedliche Beweislastregeln gelten.

Sofern solche Fehler Konsequenzen nach sich ziehen und der Patient einen Gesundheitsschaden erleidet und damit im Zusammenhang stehende wirtschaftliche Einbußen hinnehmen muss, haften grundsätzlich der Träger, die Klinik, der Arzt und / oder das Pflegepersonal für diese Folgen.

Allerdings ist es in der Regel nicht der Träger, die Klinik oder der Arzt, die für den Schaden aufkommen müssen, sondern vielmehr der Haftpflichtversicherer, der meist auch das Verfahren anstelle der Klinik und / oder der Mediziner führt und zu diesem Zweck eigene Rechtsanwälte beauftragt. Die Rechte und Pflichten des Arztes, des Trägers und / oder der Klinik sind im einzelnen in diesem Versicherungsvertrag geregelt.

Mit zunehmender Arbeitsverdichtung bei gleichzeitigem Personalabbau in Kliniken und Krankenhäusern kommt es infolge dieser für das Pflegepersonal und der Ärzte extremen Belastungen naturgemäß vermehrt zu Fehlern, für die in vielen Fällen der Patient mit dem Verlust seiner Gesundheit und / oder seiner körperlichen Unversehrtheit bezahlen muss.

Arzthaftung

Beim Thema Haftung müssen grundsätzlich drei Aspekte unterschieden werden:

Arzthaftung – vertraglich:

1. Bei Vorliegen eines sogenannten totalen Krankenhausvertrages

Bei Vorliegen eines totalen Krankenhausvertrages (= es besteht ein Vertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus über die medizinische und pflegerische Versorgung) haftet der Träger der Klinik, §§ 278, 280 BGB für das Tun oder Unterlassen (Überwachungsmängel) ihres Personals.

Der Konsiliararzt ist in der Regel als Erfüllungsgehilfe der Klinik oder des behandelnden Arztes tätig, haftet also selbst nicht.

2. Gespaltener Krankenhausvertrag

Bei Vorliegen eines Krankenhausvertrages mit Arztzusatzvertrag (Zusatzleistungen) liegt ein sogenannter gespaltener Arzt-Krankenhausvertrag vor. Hier haftet entweder die Klinik oder der selbst liquidierende Arzt oder beide, je nachdem, wo die Ursache der fehlerhaften Behandlung liegt.

3. Belegarztvertrag

Beim Belegarztvertrag ist der Arzt in Anspruch zu nehmen.

Das Krankenhaus schuldet nur Pflege, äußere Organisation, Hygiene, Unterbringung und Verpflegung und kann deshalb nur insoweit, als dass ein Organisationsverschulden vorliegt, in Anspruch genommen werden. Für Behandlungsfehler haftet nur der Belegarzt.

4. Praxis

Liegt eine Gemeinschaftspraxis vor, haften die Ärzte gesamtschuldnerisch. Liegt eine Praxisgemeinschaft vor, haftet nur der behandelnde Arzt.
Urlaubsvertretung: der Vertretene haftet idR nur vertraglich, der Vertreter (Erfüllungsgehilfe) idR nur deliktisch.

Haftung – Deliktisch (§§ 823, 831, 839 BGB)

Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB können sich gegen die Klinik oder den selbst liquidierenden Chefarzt auch aus Organisationsmängeln (Mängel aufgrund unzureichender Auswahl, Leitung, Überwachung, Ausstattung, Hygiene) ergeben, gesamtschuldnerische Haftung Klinik und Arzt möglich, § 840 BGB.

Privilegiert sind beamtete Ärzte, Voraussetzung ist hoheitliches Handeln,
§ 839 I S.1 BGB, zunächst ist der Staat in Haftung zu nehmen (gilt für delikt. Haftung).

Haftung – Strafrechtlich (§§ 223 ff StGB)

Voraussetzung für die Anwendung des Strafrechts ist eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung.

Nicht rechtswidrig ist eine Körperverletzung, wenn eine (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten vorliegt oder der rechtfertigende Notstand iSd § 34 StGB herangezogen werden kann.

Streitverkündung gegen Nach und Vorbehandler

Wenn andere Kliniken oder Ärzte, die z.B. an einer Nachbehandlung des Patienten beteiligt waren, als (Mit)Haftende in Frage kommen, kann diesen verjährungsunterbrechend der Streit verkündet werden und diese gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens gegen den oder die Hauptbehandler noch in Anspruch genommen werden.

Medizinprodukte

Warnhinweise sind auch zu erteilen, wenn ein neues Medizinprodukt wie der OP-Roboter im Rahmen einer klinischen Prüfung iSd §§ 20 f Medizinproduktegesetz (MPG) eingesetzt werden soll.

Im Zweifel sind die dort normierten Voraussetzungen zu erfüllen, wozu auch die Einholung eines positiven Votums einer beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) registrierten Ethik-Kommission und der Abschluss einer Probandenversicherung gehören.

Das Problem „klinische Prüfung“ ist im nationalen Medizinprodukterecht  nicht definiert, nach der europarechtlichen DIN/ISO-Norm 14155 vom August 2008 ist die klinische Prüfung definiert als „jede systematische Prüfung an einer oder mehreren Versuchspersonen, die vorgenommen wird, um die Sicherheit und / oder Leistungsfähigkeit eines Medizinprodukts zu bewerten.“

„Das CE-Zeichen gibt es dann also bereits, wenn die Hersteller gegenüber dem TÜV erklären, dass ihre Produkte funktionieren und kein technisches Risiko darstellen, so auch Doris Pfeiffer (Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbands der GKV)“ in der FAZ vom 13.01.2012 „anläßlich der Diskussion über die fehlerhaften PIP-Brustimplantate.“

Hier haben die OP-Roboter als auch die Brustimplantate der Fa. PIP die CE-Kennzeichnung gem. § 6 MPG getragen, so dass gem §23 MPG die Vorschriften der 20 und 21 MPG dann keine Anwendung finden, wenn der Eingriff keine zusätzlichen invasiven oder andere belastende Untersuchungen beinhaltet.

Das Problem ist, dass diese CE-Kennzeichen also nicht zwingend Sicherheit hinsichtlich einer Unbedenklichkeit der jeweiligen Medizinprodukte bedeuten.

Beweislast

Beweislast des Patienten

Der Patient muss beweisen, dass den Behandlern ein einfacher oder grober Behandlungsfehler oder ein Befunderhebungsfehler unterlaufen ist.

Ein grober Behandlungsfehler setzt einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse und einen Fehler des Arztes voraus, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Befunderhebungsfehler stellen ein Unterlassen der gebotenen Befunderhebung dar. Beispiele:

  • eine unzureichende Überwachung auf der Intensivstation, wie z.B. fehlende Kontrolle der Herz- oder Atemfrequenz
  • fehlende Überprüfung der Fußpulse während einer IABP-Therapie nach HerzinfarktBeweislast des Arztes

Liegt kein grober Behandlungsfehler vor, muss der Patient auch beweisen, dass der Fehler den primären Gesundheitsschaden verursacht hat = sogenannte  haftungsbegründende Kausalität  (Strengbeweis erfoderlich).

Die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität betrifft weitere (Sekundär)-Schäden (z.B. psychische Schäden) sowie die Verschlimmerungen von Vorschäden als Folge des Behandlungsfehlers. Hier reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, § 287 ZPO (übrigens werden dem Unfallverursacher = Schädiger bei ärztlichen Fehlern bei der Behandlung von Unfallverletzungen auch diese zugerechnet).

Beweislast des Arztes

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Arzt beweisen, dass dieser nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden war.

Denn regelmäßig kommt es zu einer Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern (fundamentaler Irrtum oder Fehler, BGH VersR 81, 1033; 87, VersR 88, 293; VersR 92, 1262, VersR 96, 633, VersR 2001, 859, VersR 07,995).

Ausreichend ist insoweit, dass der Behandlungsfehlers geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

Beim Sekundärschaden gilt dieses nur dann, wenn dieser als typische Folge des Erstschadens zu beurteilen ist.

 

Hygienemängel/Sonderproblem MRSA

Sonderproblem MRSA

Eine Aufklärung über die Quote von Infektionen mit MRSA war bisher nicht Gegenstand richterlicher Entscheidungen

Ob und inwieweit eine Aufklärung über die Quote von Infektionen mit MRSA dort erfolgen muss, wo größere und offene Wunden behandelt werden, damit der Patient sich gegebenenfalls für eine andere Klinik entscheiden kann, ist umstritten und war bisher, soweit bekannt, nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die mangelnde Befunderhebung in Form eines nicht durchgeführten MRSA-Screenings (das vom Robert-Koch-Institut empfohlen wird) dürfte zumindest bei Risikopatienten einen Fehler darstellen.

Denn es sind die Grundsätze zur Haftung von Kliniken wegen Organisationsfehlern (§§ 823, 831,840 BGB) anzuwenden, da Hygienestandards zwingend einzuhalten sind.

Die Dokumentationspflicht von gehäuft auftretenden MRSA-Infektionen ergibt sich aus § 6 III IfSchG und § 23 I ISchG bei Krankenhäusern, in denen ambulant operiert wird.

Hygiene und multiresistente Keime

Hygienefehler

Hygiene gilt nach der Rechtsprechung inzwischen grundsätzlich zu den beherrschbaren Risiken in Arztpraxis und Krankenhaus.

Hygienefehler bewirken im Schadensfall eine Umkehr der Beweislast, wonach die Krankenhausseite beweisen muss, dass der festgestellte Hygienemangel nicht ursächlich für den Schaden war.

Der BGH hat zuletzt in 2008 (VersR 08, 490) entschieden, dass dann, wenn ein Hygienefehler (= grober Behandlungsfehler) feststeht, der Arzt beweisen muss, dass die Beschwerden des Patienten nicht auf diesen zurückzuführen ist.

Es sollte in jedem Fall ein Hygieneplan vorhanden sein. Eine erfolgte Hautdesinfektion ist zu dokumentieren. Ein Verweis auf den Hygieneplan, sofern tatsächlich vorhanden, reicht insoweit aus.

In Deutschland kommt es jährlich zu etwa 132.000 Neuinfektionen allein mit dem MRSA (vgl. Deutsches Ärzteblatt v. 11.11. 2011), wobei es Stimmen gibt, die von weitaus höheren Zahlen (750.000 bis 1,2 Mio) ausgehen, und das obwohl neueren Untersuchungen zufolge 100% der Fälle vermieden werden könnten.

Diese Keime sind gegen alle gängigen Antibiotika resistent.

Wie kommt es zu einer Infektion mit dem Staphylococcus aureus ?

30 – 40% der Bevölkerung sind mit dem Staphylococcus aureus besiedelt, überwiegend im Nasen- und Rachenraum. Im Alltag sind diese Bakterien harmlos.

Wenn das Bakterium jedoch über eine Wunde unter die Haut gelangt, kann eine eiternde Hautwunde entstehen, die insbesondere bei immungeschwächten Menschen zu Blutvergiftung und Lungenentzündung führen kann.

Der geriatrische Patient wird zunehmend MRSA-Überträger und Risikopatient.

Patienten mit einer zuvor erfolgten Antibiotikatherapie und solche, die aus anderen Krankenhäusern und Pflegeheimen kommen (Transfer) oder solche, die eine große, offene Wunde haben, und gegebenenfalls solche, die in der Landwirtschaft mit Tieren zu tun haben, sollten einem MRSA-Screening unterzogen werden.

Eine Studie in den Niederlanden hat gezeigt, dass 20% der MRSA-Erkrankten Tierkontakte vorwiegend im landwirtschaftlichen, aber auch im häuslichen Bereich hatten, dennoch wird diese Frage bei der Anamnese nicht gestellt.

In den Niederlanden wird bei Risikopatienten (Schwerkranke, Dialysepatienten) zu denen auch Personen, die aus einer deutschen Klinik kommen, gehören, ein MRSA-Abstrich gemacht und diese Patienten bis zu dem Ergebnis isoliert. Außerdem gibt es dort in jeder einer Klinik einen Hygienefachmann und Mikrobiologen, die den Ärzten beratend zu Seite stehen.

In Deutschland gibt es zwar ähnliche Richtlinien, deren Einhaltung  jedoch offensichtlich nicht kontrolliert wird. Nur in einigen Ländern gibt es überhaupt Hygieneverordnungen.

An der Uni-Klinik Münster hat es sich inzwischen durchgesetzt, dass die Patienten wie in den Niederlanden auf MRSA getestet werden und die Keime, falls vorhanden, mit einer Salbe von der Haut entfernt werden.

Ein neues Infektionsschutzgesetz ist auf dem Weg, verspricht aber angesichts leerer Kassen nicht die erwünschten Maßnahmen.

Meine Juristischen Schwerpunkte

Erbrecht

Patientenverfügung

Versicherungsrecht

Arzthaftung

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

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