Versicherungsrecht

„Es ist besser, eine Versicherung zu haben und nicht zu brauchen, als eine Versicherung zu brauchen und nicht zu haben.“

Unbekannt

Versicherungsrecht ist Spezialrecht – hier ist es wichtig eine Rechtberatung zu haben, welche die Verhaltensmechaniken der Versicherungen auch von innen kennt. Als ehemalige Syndikusanwältin von Versicherungskonzernen weiß ich genau, wo die Hebel entweder für eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung oder für eine erfolgreiche Prozessführung liegen.

Ich berate und vertrete Mandanten in folgenden Bereichen des Versicherungsrechts:

  •  bei Lebens-, Kranken-, Unfall- Berufsunfähigkeitsversicherungen, u.a.
  • Außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen
  • Beratung bei versicherungsrechtlichen Fragen

Im Stichwortverzeichnis finden Sie bereits weitere Informationen zum Versicherungsrecht:

Beratung und Information des Versicherungsnehmers, Dokumentationspflicht

§ 6 I, II VVG

Versicherer und Agenten müssen vor und während des Vertrages umfassend und anlassbezogen beraten.

Die VVG-InfoV unterscheidet zwischen Infomationspflichten, die bei jedem Versicherungsvertrag  (hier auch Produktinfoblatt für Verbraucher iSd § 13 BGB), und denen, die nur bei der LebenV, Unfall- und BerufsunfV mit Prämienrückgewähr, bei der Krankenversicherung anfallen wie zB Verpflichtung zur Offenlegung der einkalkulierten Abschluss-und Vertriebskosten in Euro.

Ausnahmen für Übermittlung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der VN schnellen VersSchutz benötigt.Beratung nicht erforderlich, wenn Vermittlung über Versicherungsmakler, § 59 II VVG oder Fernabsatz iSd § 312 b BGB erfolgt, 6 VI VVG (die Beratungspflichten der Vermittler bleiben jedoch auch bei Fernabsatz bestehen, 61 I VVG).

Rechtsfolgen bei Verletzung der Infopflicht:

Vertrag kommt trotz Verletzung zustande, aber der Zugang der Informationen ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, 8 II Nr.1 VVG.

Wenn AGB nicht rechtzeitig ausgehändigt wurden, kann sich der Versicherer auch nicht darauf berufen.

Bei Schaden aufgrund Verletzung der Beratungspflichten ist der Versicherer dem VN gegenüber schadenersatzpflichtig.

Vertragsschluss

Vertragsschluss durch Antrags,- oder Invitatiomodell 

Bitte des Versicherungsnehmer, ihm ein Angebot zu unterbreiten, der Versicherer macht dem Kunden ein entsprechendes Angebot (Antrag), den der Kunde annehmen kann.

Die Unterlagen werden dem Kunden hier mit dem Antrag übermittelt, die dieser dann ja rechtzeitig, also vor Vertragserklärung erhalten hat.

Einheitliches Widerrufsrecht

§§ 8,9 VVG

2 Wochen
Bei der Leben und Berufsunfähigkeitsversicherung 30 Tage, § 152 I VVG, für den Zugang der Police nebst Vertragsbest,. Infos und Belehrung ist der Versicherer beweislastpflichtig. § 8
Bei ordnungsgem. Belehrung, erhält der Versicherungsnehmer (VN) seine gegebenenfalls bereits bezahlten Prämien zurück, bei nicht ordnungsgem. Belehrung gilt § 9 II VVG, 152 II S.2 VVG

Kein Widerrufsrecht bei Versicherungsvertrag unter 1 Monat Laufzeit bei Versicherungsvertrag über vorl. Deckung außer FernabsatzV, Verträge bei Pensionskassen (Ausnahme FernabsatzV), V. über Großrisiken iSd Art. 10 I S.2 EGVVG

Aufgabe des Alles-oder Nichts-Prinzip
Keine Leistungsfreiheit bei einf. Fahrlässigkeit, Leistungsfreiheit des Versicherers nur mögl. bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
teilweise Ersetzung Kündigungs-oder Vertragsanpassungsrechte
Kausalitätserfordernis = Verhalten VN muss kausal für Eintritt des Versicherungsfalles (Ausn.: Betrüg. Verhalten vor oder nach V-Fall).

Quotelung bei grober Fahrlässigkeit
Belehrungspflichten

Beweislast: Vermutung grobe Fahrl., Vorsatz Versicherer, leichte Fahrlässigkeit, VN muss beweisen, dass sein Verhalten nicht kausal für eingetretenen Schaden war.

Folgen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

Der VN muss entgegen der früheren Rechtsprechung bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung (nicht Vertragsschluss)  solche gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat, § 19 I S. VVG.

Nachmeldepflicht besteht nur bei Aufforderung durch den Versicherer, § 19 I VVG.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht nur (noch)  bei vorsätzl. oder grob fahrl. Verletzung, aber auch bei grobfahrlässigem  Verhalten.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der V. den Vertrag auch in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Dann kann der Versicherer, der nicht zurücktreten darf, aber diese anderen Bedingungen (zB Prämienerhöhung, ein best. Risikoausschluß) zum Vertragsbestandteil machen, entweder rückwirkend oder ab der laufenden Versicherungsperiode (wenn der VN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte), §9 IV.
Dann kann der VN, der diese andere Bedingungen (Prämie muss aber über 10 % höher sein) nicht akzeptieren will, wiederum binnen Monatsfrist (nach Mitteilung des V) kündigen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit oder schuldloser Verl. kann der Vers. den VV nur mit 1-Monatsfrist kündigen, § 19 III S.2, Erf. ist hier Schriftform.

Voraussetzung für diese Rücktritts,- und Kündigungs sind die Belehrung über die Folgen der Anzeigepflichtverletzung ( § 19 V) und dem Versicherer (oder Agent) nicht angezeigte Gefahrumstand oder die Unrichtigtkeit der Anzeige.

Der Versicherer ist bei einem Schaden vor Rücktritt dann leistungsfrei, wenn Kausalität zw. vorsätzl. oder grob fahrl. Anzeigepflichtverl. und Schaden besteht. VN kann Kausalitätsgegenbeweis führen.

Diese Rechte erlöschen nach 5 Jahren nach Vertragschluss, 21 III S.1 VVG, in der KV nach 3 Jahren, 194 I S.4 VVG. Bei Vorsatz oder grober F. 10 Jahre.
Anfechtung bei argl. Täuschung.

Wenn kein Verschulden vorliegt, kann der Versicherer dennoch kündigen oder, wenn der Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen worden wäre, den Vertrag anpassen, Voraussetzung  ist natürlich, dass der VN entsprechend belehrt worden ist, 19 III VVG.

Gefahrerhöhung

§§ 23-26 VVG

Verletzung vertraglicher Obligenheiten/Kündigung

Vertragl. Obliegenheiten § 28 VVG (für die Unterscheidung verhüllte Obliegenheit und Risikoauschluss gelten die bisherigen Grundsätze)
Kündigung binnen 1 Monat nach Kenntnis des Versicherers bei vors. und grob fahrl. Verletzung.
Leichte Fahrl. folgenlos, es sei denn, die einfache fahrl. Verletzung bedeutet gleichzeitig eine Gefahrerhöhung, Kündigung nach § 24 VVG.

Leistungsfreiheit des Versicherers

Die frühere Unterscheidung gem. § 6 VVG vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls wurde aufgegeben
Beweislast Vorsatz: wie immer beim Versicherer
Grobe Fahrl. wird vermutet, Leistungskürzung gem. 28 II S.2 1. Abs. VVG
Beweis für die Schwere des Verschuldens liegt beim Versicherer
Verpflichtung zur Leistung bleibt –Ausnahme: Arglist- bestehen, wenn Kausalität vorliegt
Voraussetzung für Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung ist Belehrung in Textform, 28 IV VVG .

Änderung von Form, Laufzeit, Prämie

Für bestimmte Erklärung ist Textform, früher Schriftform erf., vgl. § 126 b BGB „Textform“ ( Diskette, CD, USB-Stick, e-mail, etc )

In bestimmten Fällen ist immer noch Schriftform erforderlich:

a) Verzicht des VN auf Beratung, etc.

b) Geltendmachung der Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverl., 21 I S.1 VVG

c) Bevollm. des Versicherungsvermittlers zur Entggnahme von Leistungen, § 64 VVG

d) Einwilligung der vers. Person zum Abschluss einer Todesfall bzw. einer Unfallvers., §§ 150, II, 179 VVG

Laufzeit, Sonderkündigungsrecht

Beginn Vertrag in der Regel um 0.00 Uhr, Ende 24.00 Uhr

SonderküRecht  § 11 IV VVG, nicht abdingbar, zum Schluss des 3 J. oder jedes darauff. Jahres, Frist 3 Monate

Wegfall der Unteilbarkeit der Prämie

Pro-rata-temporis-Regel, § 39 I VVG, nach Kündigung (§§ 92, 111; 96, 40) besteht nur noch zeitanteiliger Prämienanspruch.

Bei Rücktritt wegen vorvertragl. Anzeigepflichtverletzung oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer die Prämie aber bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-oder Anfechtungserkl. zu, § 39 I S.2 VVG

Tritt der Versicherer wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Einmal,- oder Erstprämie zurück, kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen ( 39 I S.3 )

Fälligkeit der Prämie

Die Erstprämie ist fällig 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins. Der VN soll solange nicht zur Zahlung verpflichtet sein, solange er noch widerrufen kann.
Sind laufende Prämien vereinbart, muss der VN die 1. Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versscheins zahlen.

Zahlungsverzug

Versicherer muss auf die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie hinweisen, 37 II S.2 VVG

a) Zahlungsverzug bei Erstprämie

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erst-oder Einmalprämie Rücktritt möglich, 37 I VVG
Der VN kann die Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Zahlung abwenden, wenn er den Nachweis mangelnden Verschuldens erbringt, 37 II VVG  (zB falsche Buchung beim Versicherer)

b) Zahlungsverzug bei Folgeprämie

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Versicherer dem VN eine (weitere) 2Wochen-Frist (Textform) setzen, nach Fristablauf kann Versicherer fristlos kündigen, wenn VN in Verzug ist, 38 III S.1 VVG nF

Verjährung: Wegfall der Klagefrist

Regelfrist 3 Jahre, § 195 BGB, Beginn: Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, Anspruch muss außerdem entstanden sein, 199 BGB

Direktanspruch in der Pflichtversicherung

§ 115 VVG

a) Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversgesetz bestehenden Versicherungspflicht (Kfz) wie bisher

b) bei Insolvenz des VN

c) wenn Aufenthalt des VN unbekannt

Im übrigen muss man als Geschädigter den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer (VN) geltend machen und den Anspruch des VN gegen seinen Vertragspartner, den Versicherer, notfalls pfänden.

Prämienanpassung

Bei Prämienerhöhung ohne Ausweitung des Versicherungsschutzes hat der VN ein Sonderkündigungsrecht, § 40 I S.1 VVG. Der Versicherer muss den VN hierauf ausdrücklich hinweisen S.2

Fremde Rechnung

Der Versicherungsnehmer schließt Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen ab, 43 I VVG, die aus dem Vertrag Rechte stehen den Versicherten zu. Bsp. Inhaltsversicherung eines Pächters, der für die verpachteten Gegenstände  einen Versicherungsvertrag abschließt. Kommt es zu einem Brand, steht die Versicherungssumme dem Verpächter zu.

Vorläufige Deckung

§§ 49-52 VVG

Eigenständiger Versicherungsvertrag, es kann vereinbart werden, dass die Infos nach § 7 VVG nur auf Anforderung und später mit dem Versschein übermittelt werden, sofern kein Fernabsatzv. iSd § 312 BGB vorliegt, AVB werden auch ohne ausdrückl. Hinweis Vertragsbestandteil.

Kommt kein Hauptvertrag zustande, muss Prämie nur bezahlt werden, wenn das vorher vereinbart war, § 50 VVG.

Der Versicherungsschutz beginnt idR unabhängig von der Zahlung der Erstprämie.

Das Ende der vorl. Deckung wenn Hauptvertrag oder weiterer Vertrag über vorl. Deckung, 52 I S.1 oder § 52 II, oder Kündigung oder Widerruf des Hauptvertrages, § 52 IV und III erfolgt.

Laufende Versicherung

§§ 53-58 VVG (dispositiv) , das vers. Interesse ist zunächst nur der Gattung nach bezeichnet und wird erst später, nach seinem Entstehen dem Versicherer mit den Einzelrisiken aufgegeben, Bsp. Veranstaltungen etc.

Versicherungsvermittler

§§ 59 – 62 VVG
Versicherungsagent ./. Versicherungsmakler

Der Versicherungsmakler wird vom Versicherungsnehmer beauftragt und wird für diesen tätig.

Der Versicherungsagent steht im Lager des Versicherers und wird für diesen tätig. Deshalb werden auch alle Aussagen, die der Agent macht, dem Versicherer zugerechnet.

Unter- und Überversicherung

Überversicherung

liegt dann vor, wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich (10%) übersteigt, Herabsetzung möglich, § 74 I VVG
Bei Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Der Versicherer hat aber dennoch einen Annspruch auf den Teil der Prämie, ansonsten bliebe das Verhalten des VN folgenlos.

Unterversicherung

liegt dann vor, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert, der Versicherer ist nur insoweit zur Leistung verpflichtet, wie es dem Verhältnis der Versicheurngssumme zum Versicherungswert entspricht,  Versicherer kann Einwand der Unterversicherung nur erheben, wenn Unterversicherung größer als 10% ist.

Mehrfachversicherung (Bisher „Doppelver.)

Anzeigepflicht, § 77 VVG
Es besteht eine gesamtschuldnerische Ausgleichspflicht zwischen den Versicherern  bis zur Höhe des Schadens.
Wenn VN ohne sein Wissen mehrfach Versicherungsverträge abgeschlossen hat, kann er verlangen, dass der spätere Vertrag aufgehoben wird.

Lebensversicherung

Beteiligung am Überschuss

§ 153 I VVG verpflichtet den Versicherer, den VN an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven, die der Versicherer nach § 54 des VU-RechnungslegungsVO im Anhang ausweisen muss ( Art 6 zur Reform des VVG) zu beteiligen.

Bewertungsreserve = Diff. zw. den vom Versicherer angesetzten Buchwerten  und den höheren Marktwerten von Kapitalanlagen, den sogen. stillen Reserven.

Nach § 6 I Nr.3 VVG-InfoV muss der Versicherer den VN während der Laufzeit des Vertrages jährlich eine Info über den Stand der Überschussbeteiligung und das Ausmass des garantierten Anteils der Überschussbet. zur Verfügung stellen.

Außerdem muss der Versicherer eine normierte Modellrechnung erstellen, § 154 I VVG

Ausnahmen: Risikovers und fondsgeb. LV

Rückkaufwert

Der Versicherer ist verpflichtet, bei Kündigung nicht mehr den „Zeitwert“(§ 176 III, S.1 VVG a.F.), sondern das zum Schluss der Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital auszuzahlen, § 169 III S.1 VVG.

Die Abschluss und Betriebskosten sind auf die ersten 5 Versicherungsjahre zu verteilen und dürfen nicht mehr am Anfang abgezogen werden, 169 III S.1 VVG
Die Informationen und Erläuterungen zu den Kosten, die Bestandteil der Prämie sind, sind vor Abgabe der Vertragserkl. (in Textform) zu erteilen.

Berufsunfähigkeit

Um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten, muss eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegen, die durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(Feststellungen der gesetzlichen  Rentenversicherung haben hierauf keinen Einfluss, die Versicherer müssen die Voraussetzungen selbstständig prüfen)

Die versicherte Person muss außerstande sein, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung auszuführen, Voraussetzung ist also eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit und das Vorliegen einer negative Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Arbeitskraft.

In vielen Versicherungsverträgen ist allerdings geregelt, dass eine sechsmontige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ausreicht, um diese Prognose zu stellen, insoweit wird auf weitere Nachweise zur Nichtwiederherstellung der Arbeits – bzw. Berufsfähigkeit verzichtet.

Der Versicherungsfall tritt mit dem Zeitpunkt dieser Prognose ein.

Der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag entsteht mit Beginn der Mitteilung, dass Berufungsunfähigkeit vorliegt, wenn diese erst später als 3 Monate nach Eintritt angezeigt wurde, § 1 III BB-BUZ
Es gibt hier aber eine Entschuldigungsmöglichkeit wegen schuldloser, also nicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fristversäumnis, vgl. BGH VersR 99,1266.

Meine Juristischen Schwerpunkte

Erbrecht

Patientenverfügung

Versicherungsrecht

Arzthaftung

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

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